Der Grundpreis wird gemäß folgender Formel, angepasst. Die Preisgleitklausel wird nach Veröffentlichung aller notwendigen Indizes angewandt. Der neue Grundpreis tritt jeweils zum 01. Januar in Kraft.
GP = GP0 x (0,67x L/L0 + 0,33 x Invest/Invest0)
Der Arbeitspreis wird gemäß folgender Formel, angepasst. Die Preisgleitklausel wird nach Veröffentlichung aller notwendigen Indizes angewandt. Der neue Arbeitspreis tritt jeweils zum 01. Januar in Kraft.
AP = AP0 x (0,5 x WM/WM0 + 0,4 x Gas/Gas0 + 0,1 x StrFW/StrFW0)
Der Emissionspreis wird gemäß folgender Formel angepasst. Die Preisgleitklausel wird nach Veröffentlichung aller notwendigen Indizes angewandt. Der neue Emissionspreis tritt jeweils zum 01. Januar in Kraft.
EP = EP0 x (CO2/CO20)
Erläuterungen:
GP = jeweils neuer Grundpreis zum 01. Januar
GP0 = Basisgrundpreis
= 450 €/Jahr (für die Leistungsklasse bis 10 kW)
= 750 €/Jahr (für die Leistungsklasse bis 20 kW)
= 1.200 €/Jahr (für die Leistungsklasse bis 40 kW)
= 1.600 €/Jahr (für die Leistungsklasse bis 70 kW)
= 2.500 €/Jahr (für die Leistungsklasse bis 100 kW)
AP = jeweils neuer Arbeitspreis zum 01. Januar
AP0 = Basisarbeitspreis = 11,0 Cent/kWh
EP = jeweils neuer Emissionspreis zum 01. Januar
EP0 = Basisemissionspreis = 0,43 Cent/kWh
L = Lohnindex zum 01. Januar
Es gilt das arithmetische Mittel der im 1. bis einschließlich 4. Quartal des der Anpassung vorausgehenden Jahres vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden in der GENESIS-Datenbank unter: www.genesis.destatis.de/genesis/online, GENESIS-Tabelle 62231-0002, GENESIS-Code VST065, Index der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen, Wirtschaftszweig WZ08-35 (Energieversorgung) veröffentlichten Indexwerte , (Basis 2020 = 100).
L0 = 101,8 (Lohnindex des Kalenderjahrs 2021)
Es gilt das arithmetische Mittel der im 1. Bis einschließlich 4. Quartal des Jahres 2021 vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden in der GENESIS-Datenbank unter: www.genesis.destatis.de/genesis/online, GENESIS Tabelle 62231-0002, GENESIS-Code VST065, Index der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen, Wirtschaftszweig WZ08-35 (Energieversorgung) veröffentlichte Indexwerte (Basis 2020 = 100).
Invest = Investitionsgüterindex zum 01. Januar
Es gilt das arithmetische Mittel der in den Monaten Januar bis einschließlich Dezember des der Anpassung vorausgehenden Jahres vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden in der GENESIS-Datenbank unter www.genesis.destatis.de/genesis/online, GENESIS-Bericht 61241-0006, GENESIS-Code GP19-2521, GP2019 (2-6 Steller) , veröffentlichten Indexwerte der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte für Heizkörper u. -kessel für Zentralheizungen, Teile; Zentralheizungskessel.
Invest0 = 100,0 (Investitionsgüterindex des Kalenderjahrs 2021)
Es gilt das arithmetische Mittel der in den Monaten Januar 2021 bis Dezember 2021 vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden in der GENESIS-Datenbank unter www.genesis.destatis.de/genesis/online, GENESIS-Bericht 61241-0006, GENESIS-Code GP19-2521, GP2019 (2-6 Steller) (Basis 2021 = 100), veröffentlichen Indexwerte der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz) für Heizkörper u. -kessel für Zentralheizungen, Teile;
WM = Wärmepreisindex zum 01. Januar
Es gilt das arithmetische Mittel der veröffentlichten Werte der in den Monaten Januar bis einschließlich Dezember des der Anpassung vorausgehenden Jahres gemäß dem vom statistischen Bundesamt Wiesbaden in der GENESIS-Datenbank unter: www.genesis.destatis.de/genesis/online, GENESIS-Bericht 61111-0006, GENESIS-CODE CC13-77, CC13B1 (COICOP 2-/3-/4-/5-/10-Steller/Sonderpositionen), veröffentlichten monatlichen Index der Verbraucherpreise für Deutschland, Sonderpositionen, „Wärmepreisindex (Fernwärme, einschließlich Betriebskosten)“;
WM0 = 96,6 (Wärmepreisindex 2020 = 100 des Jahres 2021)
Es gilt das arithmetische Mittel der veröffentlichen Werte in den Monaten Januar 2021 bis Dezember 2021 gemäß dem vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden in der GENESIS-Datenbank unter: www.genesis.destatis.de/genesis/online, GENESIS-Bericht 61111-0006, GENESIS-CODE CC13-77, CC13B1 (COICOP 2-/3-/4-/5-/10-Steller/Sonderpositionen), (Basis 2020 = 100) veröffentlichten monatlichen Index der Verbraucherpreise für Deutschland, Sonderpositionen, „Wärmepreisindex (Fernwärme, einschließlich Betriebskosten)“,
Gas = Erdgasindex zum 01. Januar
Es gilt das arithmetische Mittel der in den Monaten Januar bis einschließlich Dezember des der Anpassung vorausgehenden Jahres vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden in der GENESIS-Datenbank unter www.genesis.destatis.de/genesis/online, GENESIS-Bericht 61241-0004, GENESIS-Code GP19-352228100, GP2019 (2-/3-/4-/5-/6-/9-Steller/Sonderpositionen), veröffentlichten Indexwerte der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz) für Erdgas, Börsennotierungen;
Gas0 = 100,0 (Preisindex für Erdgas zum Kalenderjahr 2021)
Es gilt das arithmetische Mittel der in den Monaten Januar 2021 bis Dezember 2021 vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden in der GENESIS-Datenbank unter www.genesis.destatis.de/genesis/online, GENESIS-Bericht 61241-0004, GENESIS-Code GP19-352228100, GP2019 (2-/3-/4-/5-/6-/9-Steller/Sonderpositionen) (Basis 2021 = 100), veröffentlichten Indexwerte der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz) für Erdgas, Börsennotierungen.
StrFW = Stromindex zum 01. Januar
Es gilt das arithmetische Mittel der in den Monaten Januar bis einschließlich Dezember des der Anpassung vorausgehenden Jahres vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden in der GENESIS-Datenbank unter www.genesis.destatis.de/genesis/online, GENESIS-Bericht 61241-0006, GENESIS-Code GP19-3511, GP2019 (2-6-Steller), veröffentlichten Indexwerte der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz) für Elektrischer Strom.
StrFW0 = 100,0 (Preisindex für Strom zum Kalenderjahr 2021)
Es gilt das arithmetische Mittel der in den Monaten Januar 2021 bis Dezember 2021 vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden in der GENESIS-Datenbank unter www.genesis.destatis.de/genesis/online, GENESIS-Bericht 61241-0006, GENESIS-Code GP19-3511, GP2019 (2-6-Steller) (Basis 2021 = 100), veröffentlichten Indexwerte der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz) für Elektrischer Strom.
CO2 = CO2-Preis ab dem 01. Januar
CO20 = 30 €/t (Preis pro Emissionszertifikat im Kalenderjahr 2022)
Es gilt jeweils der Preis für Emissionszertifikate, wie er durch § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt wird, derzeit = im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro/ Tonne Kohlendioxid
= im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 35 Euro/ Tonne Kohlendioxid
= im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45 Euro/ Tonne Kohlendioxid
= im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 55 Euro/ Tonne Kohlendioxid.
Wenn durch gesetzliche Änderungen die hier genannten Werte angepasst werden, gelten die gesetzlich festgelegten Werte.
Ab 2026 werden die Zertifikate versteigert und die Preise pro Tonne Kohlendioxid können variieren.
Sollte das Statistische Bundesamt die nach den Preisformeln zu berücksichtigenden Indizes nicht mehr veröffentlichen oder sollte sich die Zusammensetzung einzelner verwendeter Indizes ändern bzw. sollten sonstige Änderungen vom Statistischen Bundesamt an einzelnen verwendeten Indizes vorgenommen werden, die dazu führen, dass die verwendeten Indizes den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV an das Kosten- und Marktelement nicht mehr genügen, so treten an deren Stelle die durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Indizes, die das Statistische Bundesamt an die Stelle der alten Indizes setzt. Hilfsweise werden solche Indizes herangezogen, die den vereinbarten Indizes möglichst nahekommen. Das Gleiche gilt, wenn die Veröffentlichungen nicht mehr vom Statistischen Bundesamt erfolgen.
Wird die Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, können wir hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Satz 1 bzw. 2 weitergegebenen Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastung ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung sind wir zu einer Weitergabe verpflichtet.
Ändert sich nach Vertragsschluss eine bestehende, die Erzeugung, die Belieferung oder die Verteilung von Wärme betreffende Steuer, steuerliche Belastung oder Abgabe, sind wir verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung entsprechend anzupassen.